Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG


InGeSyTec
 Christian Schöppel 
 Auf Kellerchen 37
 66679 Losheim
 Deutschland 

 Kontakt: 
Telefon: +49 6832 8008
  Mobil: +49 176 57877248
  E-Mail: ingesytec (at) gmail dot com
  www dot ingesytec dot de


AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der Firma InGeSyTec Christian Schöppel  

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich  

Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Es gilt immer  die neueste Fassung dieser AGB. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen der technischen Angaben und des  Programmangebotes vorzunehmen, ohne es öffentlich bekannt zu geben. Unsere allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle  Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich  anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.  Wir behalten uns an Mustern, Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen und  Informationen – auch in elektronischer Form – unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen  Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich nur mit unserer schriftlichen Einwilligung  gestattet, unabhängig davon, ob wir diese Unterlagen und Informationen als vertraulich gekennzeichnet haben. Wir verpflichten  uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu  machen.  

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Schriftform  

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind durch uns abgegebene Angebote freibleibend. Ein an uns gerichtetes Angebot  können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.  Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben dienen  Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Diese Unterlagen, die zu unseren Angeboten gehören,  bleiben in unserem Eigentum, sie dürfen  Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich nur mit unserer schriftlichen Einwilligung  gestattet, unabhängig davon, ob wir diese Unterlagen und Informationen als vertraulich gekennzeichnet haben

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen  

Unsere Preise gelten „ab Werk“ einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger  Versandspesen, Versicherung, Zoll, Entladung und Montage.  

Unsere Angebote erfolgen netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tage der  Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen oder ist in der Kleinunternehmerregelung enthalten. Dieses wird separat auf der Rechnung vermerkt.  

Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Zahlung in vollem Umfang bei Lieferung ohne jeden Abzug  fällig.  

Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen 8 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber dem Verbraucher und 8  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zu verlangen.  
Die Übergabe aller erstellten Dokumente und Revisionsunterlagen, hierzu gehören auch Konfigurationsdateien und erforderliche Passwörter, erfolgen grundsätzlich nur nach vollständig ausgeglichener Schlussrechnung, soweit schriftlich nicht anders vereinbart.
 Der Nachweis eines höheren Schadens ist uns gestattet.  

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen  Vertragsverhältnis beruht.  

§ 4 Lieferzeit  

Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, beginnt die Lieferfrist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Voraussetzung  für den Beginn der Lieferfrist ist jedoch, dass der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen sowie etwaige  Genehmigungen und Freigaben, die für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistung durch uns erforderlich sind, beigebracht  hat. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist ferner, dass alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei  Vertragsschluss späteren Verhandlungen vorbehalten haben, geklärt sind.  

Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten und -fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und von uns unverschuldeter Umstände – z. B.  Materialbeschaffungs Schwierigkeiten, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs Schwierigkeiten, Streiks,  Naturkatastrophen etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten und Lieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfange, wenn  wir durch die vorgenannten Umstände in der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Die  Fristverlängerung beträgt maximal 4 Monate. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung nachweislich  dauerhaft unzumutbar und war dies bei Vertragsschluss nicht zu erkennen, werden wir von der Lieferverpflichtung gänzlich frei.  Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir aus den vorgenannten Gründen von der  Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir können uns auf die genannten  Umstände jedoch nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.  

Vorstehende Regelungen gelten nicht bei Abschluss eines absoluten Fixgeschäftes.  

Geraten wir in Verzug, ist der Besteller nicht berechtigt, Pönale zu verlangen. Wird von uns gleichwohl aus irgendwelchen  Gründen Pönale geschuldet, bleibt uns das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges  kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von  Verzugsschäden sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen  oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der  Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns  oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen 

beruhen. Uns obliegt der Beweis, dass die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.  Wird uns durch den Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist gesetzt, so ist der  Besteller nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der  Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  treffen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die  auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung  eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haben zu beweisen, dass die Schadensursache nicht  auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.  

Im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes (§ 376 HGB) bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Die vorstehenden  Haftungsbegrenzungen gelten in diesem Falle nicht.  

In allen Fällen, in denen wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist unsere Haftung auf dem  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf  Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 Prozent des Wertes der Lieferung begrenzt.  Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt  nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der  Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt in jedem Falle unberührt.  

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns  entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr des  zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zustand auf den Besteller über, in  dem dieser in Annahmeverzug gerät.  

Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei Abweichung vom vereinbarten Liefertermin auf Wunsch des Bestellers trägt dieser  die Kosten, die uns durch längere Lagerung entstehen ohne Nachweis mindestens in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages  pro Monat. Darüber hinaus wird der gesamte Werklohn fällig.  

Teilleistungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.  

§ 5 Gefahrübergang  

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf  mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wir haften im Hinblick auf  Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist  ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt.  Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum  Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller  darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.  

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind,  geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wird der Versand auf  Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In  diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.  

Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder  Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.  

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Besteller. Dem  Besteller ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für  grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die  Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt.  

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten  sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.  Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach  Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers nach eigenem  Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.  

§ 6 Gewährleistung und Widerruf

Für unsere Leistungen nehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als  erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.  Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchst- und Rügepflichten  ordnungsgemäß nachkommt und er uns die festgestellten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2  Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der  Entdeckung gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur  Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

Ein Widerruf und Umtausch der Ware ist nur bei unverletzten Siegel möglich.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers vom Vertrag  zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund  der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene  Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.  

Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware  erfolgen. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des  Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Ist die Nacherfüllung  fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag  erklären.  

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als 

berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus und Einbaus.  

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die  Lieferungen an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort verbracht werden, es sei denn, die Verbringung  entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.  

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, sie beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme. Die Gewährleistungsfrist von 1 Jahr gilt auch  bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht  werden. Ein Rücktritt des Bestellers nach Fristablauf ist unwirksam, auch ohne dass wir uns ausdrücklich darauf berufen.  Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware  begründen keinerlei Ansprüche des Bestellers insbesondere nicht auf Gewährleistung.  

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:  Für Verschleißteile, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den  Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,  ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten  sind.  

In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir  nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der  Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.  Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund –  ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere  haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt  nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder  fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer  vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haben zu beweisen, dass die  Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Auch gilt die Haftungsfreizeichnung nicht, wenn wir  schuldhaft eine so genannte „Kardinalpflicht“ oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. In allen Fällen ist diese  Ersatzpflicht auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers  im Falle von Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Leistungen liegen, bleiben unberührt.  

§ 7 Sicherungsrechte  

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller  jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen  Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Pfänden wir die Vorbehaltsware,  ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt und verrechnen den Verwertungserlös  mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Verwertungskosten.  Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden,  weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder  verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam  abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen  Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem  Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes  unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und  unentgeltlich zu verwahren.  

Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen  beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur  Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert  der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.  Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten  neuen Sache hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.  

Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen  aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes  ab. Wir nehmen die Abtretung an.  

Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierende Forderung zu  unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Forderungen einzeln nachzuweisen und  Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir  sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung  einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung erst dann einzuziehen, wenn der Besteller uns gegenüber mit seinen  Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen  des Bestellers gestellt ist oder der Besteller die Zahlungen eingestellt hat. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, uns  gegenüber alle erforderlichen Angaben zu machen und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, ferner dem jeweiligen  Schuldner die Abtretung mitzuteilen. In diesem Fall können auch wir dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung offen 

legen. Für den Fall, dass der Besteller Teile der an uns abgetretenen Forderung einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige  Restforderung in Höhe der eingezogenen Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Der  Anspruch von uns auf Herausgabe eingezogener Beträge bleibt unberührt.  

Der Besteller darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Gesamtbetrages unserer Rechnung weder an Dritte  abtreten noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten die  Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.  

Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen in die Vorbehaltsware, Beschädigungen, Abhandenkommen, Besitzerwechsel  oder sonstige Eingriffe Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.  

Sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer  berechtigterweise erhobenen Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.  Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und  Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns  abzutreten.  

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben als der realisierbare  Wert der Sicherheit unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der  freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.  

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns sofort  alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.  Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der  Besteller schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine  Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen  Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und  Leistungen zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere  Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.  

§ 8 Verjährung  

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.  Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang  stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs; sie gilt zudem, soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen  uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die unter Ziffer 1 genannte Verjährungsfrist gilt nicht im  Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verhalten. Sie gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der  Verletzung des Lebens, des Körper, der Gesundheit oder Freiheit bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bei einer  grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen  Fristen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den  Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.  

§ 9 Abfallentsorgung, verbotene Stoffe  

Mit der Lieferung zusammenhängende Abfälle verwertet und beseitigt der Besteller auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen  Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt  des Anfalls auf den Besteller über.  

Zur Entsorgung von Altgeräten, die unter das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche  Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) fallen, ist der Besteller  verpflichtet. Der Besteller als Entsorgungspflichtiger hat die Altgeräte oder deren Bauteile wieder zu verwenden oder nach dem  ElektroG gemäß § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.  

§ 10 Softwarenutzung  

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte  Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand  überlassen. Die Nutzung der Software ist auf den Rahmen der jeweiligen Lizenzierung durch uns beschränkt.  Der Besteller darf die Software nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,  übersetzen oder von Objektcode in den Quellcode verwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben –  insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu  verändern.  

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim  Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.  

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht  

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener U.N.- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).  

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen  Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Losheim. Es  steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.  
§ 12 Ergänzungen  
Sämtliche Angaben bleiben vorbehaltlich der technischen Möglichkeiten und Einschränkungen der Hersteller.
Änderungen der Produktaplikationen/ Software durch den Hersteller kann zu veränderten Produkteigenschaften führen.
Es gilt die jeweils aktuelle Eigenschaft des Produkts zur Zeit des Bezug.

 Bestimmte Produkteigenschaften und Funktionen sind von der verwendeten Hardware und Software abhängig.
 Geringe Änderungen/ Anpassungen zum freigegebenen Pflichtenheft können während der Programmierung der Anlage notwendig werden. Diese werden kommuniziert und dem beschriebenen Merkmal am ehesten angepasst.
 Sämtliche Angaben zu Sicherheitsfunktionen (z.B. zulässige Windgeschwindigkeit für Jalousien) müssen vom Auftraggeber in Schriftform im Vorfeld benannt werden.
 Sämtliche Vereinbarungen, Anpassungen und Erweiterungen bedürfen der Schriftform.
 Übergabe der Dokumentation und Konfigurationsdateien nach beglichener Schlussrechnung.

Stand 2024 InGeSyTec Christian Schöppel


 

Haftungsausschluss

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